Sensation durch den EuGH: Sparen auch Sie bares geld!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgt für eine Sensation: Wer meinte, der sog. „Widerrufsjoker“ sei beerdigt, wird durch das am 26.03.2020 verkündete Urteil, Az. C-66/19, eines Besseren belehrt. Die Entscheidung sorgt dafür, dass Millionen von Verbrauchern ihre Immobilienkredite und Kfz-Finanzierungen auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen können.

Welche Verträge sind betroffen?

Im Speziellen geht es um Verbraucherkreditverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden und folgende Widerrufsbelehrung enthalten: „Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Diese oder ähnliche Formulierungen genügen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht den europarechtlichen Vorgaben.

Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

Dieses Urteil bietet weitreichende Chancen für private Kreditnehmer, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Florian Hofmann. Denn nach Schätzungen von Experten sind es Millionen von Kreditverträgen, egal ob Immobilienfinanzierungen oder Kfz- Finanzierungen, die fehlerhafte bzw. unzureichende Informationen zum Widerrufsrecht haben. Im Ergebnis bedeutet dieses Urteil für betroffene Kreditnehmer, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Verträge daher auch heute noch widerrufen werden können. In der Folge sind die Verträge rückabzuwickeln, wodurch sich im Normalfall ein nicht unerheblicher Vorteil für den Verbraucher ergibt. Abgesehen davon kann der Verbraucher vorzeitig aus gebundenen Immobilienfinanzierungen aussteigen und sich auf dem Markt eine Anschlussfinanzierung mit deutlich besseren Konditionen sichern.

Unverbindliche Ersteinschätzung anfordern.

Wollen auch Sie von der brandaktuellen Rechtsprechung profitieren? Gerne ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Florian Hofmann bereit, unverbindlich auch Ihre Finanzierung auf einen möglichen Widerruf zu prüfen. Lassen Sie uns hierzu einfach Ihren Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung zukommen oder Sie setzen sich telefonisch oder per E-Mail mit unserer Kanzlei in Verbindung. Sie erreichen uns unter Tel. 07321 9252960 oder unter info@anwaltskanzleihofmann.com

Wir sind für Sie da!

Die Anwaltskanzlei Dr. Hofmann und Schneider berät Privatpersonen und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Arbeit-, Familien- und Strafrecht. Federführend ist die Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) , des Verkehrsrecht (Fachanwalt für Verkehrsrecht) und des Strafrechts tätig. In diesen und anderen Rechtsgebieten haben die Rechtsanwälte Alexander Schneider und Dr. Florian Hofmann inzwischen Tausende von Mandaten betreut. Profitieren auch Sie von dieser fachlichen Kompetenz.